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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.4 Streupflicht und Schneeräumung

Eine Straße ist beispielsweise in einem mangelhaften Zustand, wenn sie nicht gereinigt oder nicht instandgehalten ist, oder eine Gefahrenquelle, wozu auch Glatteis gehört, nicht beseitigt oder entsprechend gekennzeichnet ist. • [Fußnote: Weichselbraun-Mohr in Kletečka/Schauer, ABGB-ON, Stand 01.04.2018, Rz 10–20.]  Das Aufstellen von Warnzeichen befreit aber nur, wenn die Beseitigung der Gefahrenquelle nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Hinweis:

Der Umfang der Streupflicht richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen (vgl 3 Ob 140/25x).

Die Haftung kann nach der Rspr des OGH • [Fußnote: OGH 16.12.1970, 2 Ob 388/70, SZ 43/235.]  nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass ein Anschlag gemacht wird, dass nicht gestreute Wege nicht begangen werden dürfen, obwohl die Streuung zumutbar war. Wenn hingegen nur einer von mehreren Wegen nicht gestreut ist, so ist es für die Benutzer zumutbar, die gestreuten Wege zu verwenden. • [Fußnote: OGH 07.04.2003, 2 Ob 41/02x.]  Der Verkehrssicherungspflichtige hat nämlich bloß die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, weil die Sorgfaltspflichten nicht überspannt und die Grenzen des Zumutbaren nicht überschritten werden dürfen.

Fehlt ein Gehsteig, so ist nach § 93 StVO der Straßenrand in der Breite von 1 Meter von Schnee und Eis zu räumen und zu streuen. Dies gilt nicht für land- und forstwirtschaftlich genutzte bzw unverbaute Grundstücksflächen (siehe § 93 Abs 1 StVO). Im Folgenden werden Einzelfälle aus der Rspr zur Haftung von Privaten und der Gemeinde als Wegehalterin dargestellt.

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