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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4 Subsidiäre Haftung der Gemeinde für Behandlungsaufträge

Gem § 73 Abs 1 AWG hat (iA) die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten zur Abstellung abfallrechtlicher Missstände (zB nicht dem Gesetz entsprechende Sammlung, Lagerung, Beförderung, Verbringung oder Behandlung von Abfällen) die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid (Behandlungsauftrag) aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

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