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1.1.7 Unerlaubte Benützung
Der Wegehalter ist auch bei Mangelhaftigkeit des Weges nur bei grobem Verschulden schadenersatzpflichtig. Der Geschädigte kann sich nicht auf den mangelhaften Zustand berufen, wenn er den Weg in unerlaubter Weise benützt und die Unerlaubtheit erkennbar war. • [Fußnote: OGH 27.08.1997, 9 ObA 83/97i.] Es kommt nur dann zur Haftungsbefreiung, wenn zwischen der Unerlaubtheit der Nutzung und dem Schadenseintritt ein Zusammenhang besteht, der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Der Wegehalter darf den Weg nicht einfach nur wegen Mangelhaftigkeit sperren, wenn die Mängelbehebung möglich wäre.