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Neu Dokument-ID: 1182928

Nikolaus Sauerschnig | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3 Untreue nach § 153 StGB

„§ 153 StGB (1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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