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Dokument-ID: 1120974
5.3.3 Verantwortlichkeit des Organs
Wer in diesem Zusammenhang von „Verantwortlichkeit“ spricht, kommt nicht umhin, diesen Begriff annähernd mit dem Begriff der „Haftung“ im Sinne eines „Einstehenmüssens“ gleichzusetzen. Zugleich stellt sich unweigerlich die Frage: „Wer haftet (potenziell) wem gegenüber?" § 1 Abs 1 AHG normiert Folgendes: