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Neu Dokument-ID: 945079

Sylvia Scherhaufer - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.12 Verbotene Kahlhiebe

Das Forstgesetz untersagt gem § 82 ForstG 1975 Kahlhiebe, die

  • die Produktionskraft des Waldbodens dauernd vermindern,
  • den Wasserhaushalt des Waldbodens erheblich oder dauernd beeinträchtigen,
  • eine stärkere Abschwemmung oder Verwehung von Waldboden herbeiführen oder
  • die Wirkung von Schutz- oder Bannwäldern gefährden.

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