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Dokument-ID: 945079
1.12 Verbotene Kahlhiebe
Das Forstgesetz untersagt gem § 82 ForstG 1975 Kahlhiebe, die
- die Produktionskraft des Waldbodens dauernd vermindern,
- den Wasserhaushalt des Waldbodens erheblich oder dauernd beeinträchtigen,
- eine stärkere Abschwemmung oder Verwehung von Waldboden herbeiführen oder
- die Wirkung von Schutz- oder Bannwäldern gefährden.