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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.8 Vorarlberger Gemeindegesetz

Gem § 40 Abs 9 leg cit sind gleichzeitig mit der Zustellung der Einberufung Zeit und Ort sowie die Tagesordnung einer öffentlichen Gemeindevertretungssitzung an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Sofern die Gemeinde im Internet über eine Homepage verfügt, sind diese Informationen auch dort zu veröffentlichen.

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