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3.2.2 Vorteilsannahme (§ 305 StGB)
Unmittelbarer Täter und Tathandlung iSd § 305 StGB
Als unmittelbarer Täter kommen wie erwähnt Amtsträger iSd § 74 Abs 1 Z 4a StGB in Betracht. Im Unterschied zur Bestechlichkeit nach § 304 StGB besteht die Tathandlung im Zusammenhang mit dem Vorteil in der pflichtgemäßen Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts – unabhängig davon, ob dieses in der Gegenwart anfällt oder erst in Zukunft anfallen wird.