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Dokument-ID: 1132777
4 Welche Zuwendungen sind erlaubt?
Das StGB schränkt also die Strafbarkeit korrupten Verhaltens in einigen Tatbestandsvarianten mithilfe des Vorteilsbegriffs ein. So ist vor allem die Vorteilsannahme und -zuwendung (§§ 305 und 307a StGB) sowie die Vorteilsannahme und -zuwendung zur Beeinflussung (§§ 306 und 307b StGB) nur strafbar, wenn