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Dokument-ID: 823017
4.2 Zeit des Anbringen
Die Behörde ist zur Entgegennahme von mündlichen oder telefonischen Anbringen – außer bei Gefahr im Verzug – nur während der Parteienverkehrszeiten verpflichtet. Diese sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen (§ 13 Abs 5 AVG).