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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1 Grundsätze der Ausschreibung

Die rechtliche Grundlage und der wesentliche Inhalt der Ausschreibung bilden die §§ 88 ff BVergG.

Gem § 88 Abs 2 BVergG sind die Ausschreibungsunterlagen so auszuarbeiten, dass die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken und ohne unverhältnismäßige Ausarbeitungen von den Bietern ermittelt werden können. Die Vergleichbarkeit der Angebote muss sichergestellt sein.

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