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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Sachlicher Anwendungsbereich

Das BVergG regelt das Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im öffentlichen Bereich gem § 1 Abs 1 Z 1 BVergG 2018. Es enthält eine Unterscheidung zwischen folgenden Auftragstypen, die in § 4 bis § 7 BVergG geregelt sind. Grundsätzlich kommt es bei folgenden Auftragstypen zur Anwendung:

  • Bauaufträgen
  • Lieferaufträgen
  • Dienstleistungsaufträgen
  • Durchführung von Wettbewerben und
  • Bestimmte Bau- und Dienstleistungsaufträge, die nicht von öffentlichen Auftraggebern vergeben, aber von diesen subventioniert werden. .

Unter dem Begriff „Auftrag“ gehören auch Rahmenverträge. Der Rahmenvertrag ist daher als Auftrag nach § 5 ff BVergG 2018 zu qualifizieren. Die Vergabe von Rahmenverträgen findet nach den allgemeinen vergebenden Regeln für Aufträge statt.

Bauaufträge gem § 5 BVergG

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