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Dokument-ID: 328068
2.3 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht – Genehmigungsfreie bzw nur anzeigepflichtige Änderungen von Betriebsanlagen
In der Praxis stellt sich daher bei beabsichtigten Modifikationen der Betriebsanlage, der Ausstattung oder der Betriebsweise die Frage, ob eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage vorliegt. Wenn nämlich eine solche gegeben ist, muss vor Beginn der ändernden Maßnahmen eine Genehmigung der Gewerbebehörde erwirkt werden.