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Andrea Futterknecht - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1.7 Besondere Haftungsbestimmungen

Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft besteht insbesondere

  • wenn die Gesellschaft fachlich nicht einwandfrei geleitet wird,
  • wenn das Unternehmenswohl missachtet wird,
  • wenn entgegen den Vorschriften des GmbHG oder des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsvermögen verteilt wird, insbesondere wenn Stammeinlagen (§§ 63 ff GmbHG) oder Nachschüsse (§ 74 Abs 4 GmbHG) gänzlich oder teilweise zurückgegeben, Zinsen oder Gewinnanteile ausgezahlt oder für die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile erworben, zum Pfand genommen oder eingezogen werden (§ 25 Abs 3 Z 1 GmbHG),
  • wenn nach dem Zeitpunkt, in dem die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begehrt werden hätte müssen, Zahlungen geleistet werden (§ 25 Abs 3 Z 2 GmbHG),
  • wenn bei der Gründung der Gesellschaft oder bei einer Kapitalerhöhung durch falsche Angaben ein Schaden verursacht worden ist (§ 10 Abs 4 GmbHG, § 6a Abs 4 GmbHG iVm § 41 AktG; § 52 Abs 6 GmbHG),
  • bei Verletzung des Wettbewerbsverbotes (§ 24 Abs 3 GmbHG),
  • wenn der Geschäftsführer, ohne die Zustimmung des Aufsichtsrates oder – wenn kein Aufsichtsrat besteht – sämtlicher übriger Gesellschafter erwirkt zu haben, für die GmbH Geschäfte mit sich selbst abschließt (Insichgeschäfte nach § 25 Abs 4 GmbHG),
  • bei Verletzung der Pflicht, unverzüglich nach Bekanntwerden des Überganges eines Geschäftsanteils oder von Änderungen bei den Einzahlungen auf die Stammeinlagen, der Änderung eines Namens eines Gesellschafters oder der für die Zustellung maßgeblichen Anschrift, dies zum Firmenbuch anzumelden (§ 26 Abs 2 GmbHG),
  • für die Verletzung der Pflicht, bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals oder wenn die Eigenmittelquote (§ 23 URG) weniger als acht von Hundert und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre beträgt, unverzüglich die Generalversammlung einzuberufen (§ 36 Abs 2 GmbHG), damit die Gesellschafter rechtzeitig über Sanierungsmaßnahmen beraten können,
  • bei Verletzung der Pflicht, alle außerordentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen (Änderung des Gesellschaftsvertrages, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, Verschmelzung, Umwandlung, Ausgliederung wesentlicher Unternehmensteile etc) den Gesellschaftern zur Beschlussfassung zu unterbreiten,
  • bei Verletzung der Pflicht, rechtzeitig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 69 Abs 2 IO),
  • für den Ausfall bei unzulässigen Zahlungen an die Gesellschafter (unzulässiger Gründerlohn, Zahlungen auf eine Kapitalherabsetzung ohne die dafür erforderlichen Voraussetzungen, rechtswidrige Zurückerstattung von Nachschüssen, Rückzahlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen) und bei Verstößen gegen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder gegen einen Gesellschafterbeschluss in diesem Zusammenhang (§ 83 Abs 2 GmbHG),
  • bei Nichteinleitung von notwendigen Reorganisationsmaßnahmen (§ 22 URG),
  • im Falle des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses bei Verstößen gegen den Arbeitsvertrag oder gegen das Angestelltengesetz (AngG).

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