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7.1.9 Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs und Beweislastverteilung
Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegenüber den Geschäftsführern erfolgt in der GmbH in der Regel durch Gesellschafterbeschluss. Das Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG bezieht sich auf Ersatzansprüche, die der Gesellschaft aus der Gründung oder aus der Geschäftsführung gegen den Geschäftsführer zustehen. Sie müssen aus pflichtwidrigen Handlungen oder Unterlassungen aus geschäftsführender Tätigkeit hervorgehen. Eine besondere Form für die Beschlussfassung zur Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung nicht gefordert, es muss aber zumindest eine mündliche Beschlussfassung vorliegen. Gem § 48 GmbHG können Gesellschafter, die 10 % des Stammkapitals vertreten, oder EUR 700.000,– Nennbetrag erreichen oder einen niedrigeren Betrag, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt, die Geltendmachung selbst vornehmen, wenn die Mehrheit den Antrag ablehnte.