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10.1.1 Persönlicher Geltungsbereich
Beruflicher Kontext
In enger Anlehnung an Art 4 der Richtlinie definiert § 2 insgesamt den Kreis jener Personen, die entweder im Zusammenhang mit einem von ihnen gegebenen Hinweis oder weil sie einem bestimmten Umkreis zur Hinweisgebung angehören, Anspruch auf den Schutz nach dem HSchG haben. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit dieses Schutzes bestimmen die Abs 1 bis 3, welchen Personen sowohl grundsätzlich die institutionellen Zugänge für die Hinweisgebung (interne und externe Meldestellen) offenstehen als auch der vollständige spezifische Rechtsschutz nach dem vierten Hauptstück (Haftungsbefreiung, Beweislastverteilung, Befreiung von Geheimhaltungsverpflichtungen, Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen) zugutekommen soll. Entsprechend ausdrücklicher Anordnung in § 11 Abs 1 ist allerdings nur jenen Personen zwingend Zugang zu einem internen Meldesystem eines Unternehmens, einer Organisationseinheit etc zu ermöglichen, deren Beschäftigte oder Bedienstete sie sind (§ 11 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1).