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Dokument-ID: 628348
7.2 Haftung bei Wettbewerbsverstößen
Geschäftsführer einer GmbH haften für Wettbewerbsverstöße im Betrieb ihres Unternehmens, wenn sie dagegen trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis nicht eingeschritten sind. Wettbewerbsverstöße führen zu zivilrechtlichen Sanktionen – wobei vor allem der Unterlassungsanspruch von Bedeutung ist – teilweise zu strafrechtlichen Sanktionen (Privatanklagedelikte) oder sind als Verwaltungsübertretung zu ahnden.