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Angela Perschl - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1 Grundsätzliche Haftungsfragen

Die Geschäftsführer haften der GmbH gegenüber dafür, dass bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 25 Abs 1 GmbHG) angewandt wird. In der Regel besteht daher die Haftung nur gegenüber der Gesellschaft. Im Zusammenhang mit der geforderten Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes werden – neben den allgemeinen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Grundkenntnissen betreffend die Führung eines Unternehmens – jene Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt, die das Geschäftsfeld, in welchem die Gesellschaft tätig ist, üblicherweise erfordert.

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