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9.2 Handelsvertretervertrag
Legaldefinition
Nach der Legaldefinition des § 1 Abs 1 HVertrG ist Handelsvertreter, wer von einem anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften – ausgenommen über unbewegliche Sachen – in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbstständig und gewerbsmäßig ausübt. Der Handelsvertretervertrag kann schriftlich, mündlich, aber auch stillschweigend abgeschlossen werden. Gem § 4 HVertrG steht jedem Vertragspartner das Recht zu, vom anderen eine unterzeichnete Urkunde zu verlangen, die den zu diesem Zeitpunkt gültigen Inhalt des Vertrages wiedergibt. Nach der Rechtsprechung kommt dieser Urkunde jedoch nur deklarative Bedeutung zu (OGH 1.4.1998 ARD 4951/33/98).