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7.1.2 Organisationsrechtlicher Haftungstatbestand
Die Funktionsverantwortung für die Unternehmensleitung ist bei der GmbH zwischen den Gesellschaftern und den Geschäftsführern als Organ geteilt. Im Funktionsbereich der Geschäftsführung verpflichtet § 25 GmbHG den einzelnen Geschäftsführer, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes einzuhalten.