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Dokument-ID: 695332
3.1 Berechtigung und Verpflichtung zur Rechnungsausstellung
Allgemeines
Grundsätzlich ist der Unternehmer berechtigt, Rechnungen auszustellen.
Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird (zB Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe). Die erforderlichen Angaben (Menge, handelsübliche Bezeichnung, Art und Umfang der Leistung etc) können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.