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10.8 Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen, Strafbestimmungen und weitere Regelungen
Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen
Gem § 20 Abs 1 werden reversible Vergeltungsmaßnahmen wie Suspendierung, Kündigung, Versagung einer Beförderung für rechtsunwirksam erklärt werden, die gegebenenfalls Schadenersatzansprüche begründen, während in Abs 2 bestimmte Vergeltungsmaßnahmen, die zum Teil oder gänzlich nicht rückgängig gemacht werden können, wie zB Nötigung, Einschüchterung oder Zumutung einer ärztlichen Behandlung in erster Linie Schadenersatzansprüche auslösen. Der Richtlinie entsprechend stehen die aus diesen Bestimmungen zum Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen ableitbaren Ansprüche allen in § 2 genannten Personen offen.