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1.3 Schutzpflicht
Reibungslose Abwicklung
Vom Vertragspartner wird ein entsprechendes Maß an Aufmerksamkeit, Überlegung und Rücksichtnahme und Sorgfalt, nicht nur bei Erbringung der Hauptleistung verlangt, sondern auch bei jedem weiteren Verhalten, das mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses in einem mehr oder minder engen Zusammenhang steht. Durch den rechtsgeschäftlichen Kontakt und den Vertragsabschluss wird nämlich die Einflussmöglichkeit jedes Teiles auf die Sphäre des anderen verstärkt. Dieser Erhöhung der Gefährdung entspricht ein erhöhtes Schutzbedürfnis. Für die Berücksichtigung solcher Schutzpflichten spricht auch das allgemeine Interesse an möglichst reibungsloser Abwicklung des Vertragsverhältnisses (OGH 01.10.1986, 1 Ob 600/86; OGH 18.02.1987, 1 Ob 43/86; OGH 27.4.1988, 3 Ob 501/87; OGH 28.03.1990, 2 Ob 603/89; OGH 27.01.1995, 1 Ob 626/94).