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7.1.6 Sorgfaltsmaßstab
Der Geschäftsführer ist nach § 25 Abs 1 GmbHG verpflichtet, bei der Geschäftsführung die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuwenden. Es handelt sich um Sorgfalt, Kenntnisse und Fähigkeiten, die von einem Geschäftsführer im betreffenden Geschäftszweig erwartet werden können. Unerfahrenheit und Unkenntnis eines Geschäftsführers mindern nicht den verbindlichen Sorgfaltsmaßstab. Der Geschäftsführer kann sich nicht auf das Fehlen entsprechender Kenntnisse berufen. Vielmehr gelangen hierbei Regelungen über die so genannte „Einlassungsfahrlässigkeit“ zur Anwendung. Der Geschäftsführer haftet daher auch dann, wenn er aufgrund persönlichen Unvermögens (zB mangelnde Fachkompetenz in einem bestimmten Bereich) den geforderten hohen Sorgfaltsmaßstab nicht einhalten kann. Dem Geschäftsführer ist in diesem Fall vorwerfbar, dass er sich – im Hinblick auf die von ihm in der betreffenden Gesellschaft konkret wahrzunehmenden fachlichen Aufgaben – überhaupt auf die Bestellung als Geschäftsführer eingelassen hat. Jedoch bedeutet dies keinesfalls, dass der Geschäftsführer das Unternehmerrisiko trägt und für vertretbare wirtschaftliche Fehlentscheidungen, die zu Verlusten der Gesellschaft führen, einzustehen hat.