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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.6.3 Sorgfaltspflichten

Für die Nichteinrichtung der internen Stelle bei einer dazu nach Abs 1 verpflichteten Organisation ist keine Strafdrohung vorgesehen. Die Organisation hat jedoch, wenn sie keine interne Stelle vorsieht, zu gewärtigen, dass Hinweisgeber unmittelbar an die externe Stelle herantreten. In gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (zB § 70 Abs 1 iVm § 84 Abs 1 Aktiengesetz, § 25 Abs 1 GmbH-Gesetz) sind Sorgfaltspflichten der jeweiligen Geschäftsleitung (Vorstand, Geschäftsführung) normiert.

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