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10.7.2 Überprüfung
§ 13 Abs 6 normiert als Voraussetzungen einer Einstellung weiterer Überprüfungen das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für eine Stichhaltigkeit des Hinweises und dass er nicht unter den sachlichen oder persönlichen Geltungsbereich des HSchG fällt. Die Möglichkeit der nicht weiteren Behandlung eines Hinweises, weil keinerlei Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit vorliegen, setzt voraus, dass bereits ein – ausreichendes – Minimum an Überprüfungen und Ermittlungen stattgefunden hat, um die mangelnde Stichhaltigkeit feststellen zu können, anderenfalls kann nicht von „Anhaltspunkten“ gesprochen werden.