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6.8 Verkürzung über die Hälfte – laesio enormis
Die Verkürzung über die Hälfte ist zwingendes Recht, sie kann daher vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn der Käufer erklärt hat, die Ware zum vereinbarten Entgelt aus besonderer Vorliebe zu kaufen, oder aber, wenn er den wahren Wert der Ware gekannt hat (§ 935 ABGB). Wenn bei einem entgeltlichen Vertrag eine Verkürzung über die Hälfte vorliegt, also das Wertverhältnis um mehr als Hälfte divergiert (zB 49 zu 100, 50 zu 100 reicht nicht), kann der geschädigte Teil die Vertragsaufhebung verlangen (OGH 07.08.2001, 1 Ob 161/01k). Diese muss, sofern keine vertragliche Einigung erzielt werden kann, gerichtlich durchgesetzt werden. Die Klage zur Geltendmachung der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes verjährt nach drei Jahren ab Vertragsabschluss.