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7.1.8 Verschwiegenheitspflicht
Die Geschäftsführer haben über vertrauliche Angaben die Gesellschaft betreffend Stillschweigen zu bewahren. Innerhalb der Geschäftsführung und gegenüber dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung herrscht keine Verschwiegenheitspflicht.
Kriterium ist nicht das Anvertrauen, sondern (schlichtes) Kennen von Tatsachen und Angaben, deren Vertraulichkeit im Gesellschaftsinteresse liegt. Die Quelle des Kennens ist unerheblich. Es besteht keine Verschwiegenheitspflicht innerhalb der Geschäftsführung und gegenüber dem Aufsichtsrat, außer ein drohender Rechtsstreit mit einem anderen Organmitglied rechtfertigt das Schweigen. Das Unternehmensinteresse und die Zumutbarkeit ziehen die Grenzen der Verschwiegenheitspflicht, die über die Amtszeit des Geschäftsführers hinaus wirkt.