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5.1.2 Werbegeschenke
Werbegeschenke sind im Gegensatz zu Zugaben nicht vom Kauf einer Hauptware abhängig. Das Verschenken von Waren oder Leistungen ist grundsätzlich zulässig, kann jedoch unter Umständen bei besonderen unlauteren Umständen wie beispielsweise der zeitlich nicht befristeten Bedarfsdeckung („Marktverstopfung“) unzulässig werden. Im Sinne der ausgeführten liberalen Judikatur zu Vorspannangeboten wird man auch hier nur gravierendere Fälle als wettbewerbswidrig einstufen. Die angekündigte Vergünstigung, Parkstrafen teilweise zu vergüten, stellt eine unsachliche und auch sozialschädliche unlautere Beeinflussung der Kunden dar (OGH 25.4.1995, 4 Ob 32/95 – Falschpark-Strafzettel).