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Dokument-ID: 959229
2.2 Geringfügige Beschäftigung
Definition
Ein echtes oder freies Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 551,10 (Wert 2026) gebührt. Eine Vollversicherung tritt daher nur ein, wenn der Dienstnehmer aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen ein Entgelt bezieht, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.