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Kosten des Scheidungsverfahrens
Kosten einer einvernehmlichen Scheidung
Die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung setzen sich aus den Kosten für den einleitenden Scheidungsantrag in Höhe von EUR 384,– (für beide Ehegatten gemeinsam). Zusätzlich entstehen Kosten für den notwendigen Vergleich in der Verhandlung: EUR 384,– (für beide Ehegatten gemeinsam). Dies unabhängig davon, ob der Vergleich dem Gericht schon vorbereitet mitgebracht oder vor Gericht geschlossen wird. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr EUR 576,–.
Allfällige Gebührenbefreiung
Die Gerichtsgebühren für das Verfahren auf einvernehmliche Scheidung der Ehe und die Scheidungsfolgenvereinbarung entfallen für denjenigen Ehegatten, dessen Vermögen nicht mehr als EUR 6.083,– beträgt und dessen Jahreseinkünfte EUR 18.251,– nicht übersteigen. Liegen diese Voraussetzungen bei beiden Ehegatten vor, so sind beide von den Gebühren befreit.
Treffen die Voraussetzungen zu, dann hat die „Gebührenbefreiung” beantragt zu werden. Liegen diese Voraussetzungen nur bei einem Ehegatten vor, hat der andere den vollen Gebührenbetrag zu entrichten.
Die Gebührenbefreiung umfasst nicht allfällige Gebühren für eine/n Dolmetscherin/einen Dolmetscher!
Liegen zwar die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nicht vor, aber jene für eine Gewährung der Verfahrenshilfe, kann es sein, dass es bei Gewährung der Verfahrenshilfe zu einer einstweiligen Befreiung der Gebühren kommt. Im Verfahrenshilfeantrag kann auch die einstweilige Befreiung von Dolmetsch- und Zeugengebühren beantragt werden.
Die Pauschalgebühr betreffend einen Antrag für ein Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse entfällt, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG gestellt wird.
Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, dann entfällt die Zahlungspflicht für die Pauschalgebühr der einvernehmlichen Scheidung, wenn zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Die Ehegattin und der Ehegatte haften solidarisch für die Gebühren. Das bedeutet, dass jeder der Ehegatten für die Entrichtung der Gebühren in voller Höhe haftet.
Kosten im streitigen Scheidungsverfahren
Im streitigen Scheidungsverfahren entstehen Kosten für die Parteienvertreter und Barauslagen. Unter den Barauslagen sind vorwiegend die Pauschalgebühr für die Klage sowie Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren zu verstehen. Die Bemessungsgrundlage in Ehescheidungssachen beträgt (Stand Juli 2025) EUR 6.000,–. Die Pauschalgebühr für die Klage beträgt derzeit (Stand Juli 2025) EUR 410,–.
Die Kosten des Rechtsanwaltes für die einzelnen Leistungen ergeben sich aus dem Rechtsanwaltstarifgesetz. Es sind die Klage sowie alle sonstigen gerichtlichen Leistungen zu verrechnen; dazu zählen im Ehescheidungsverfahren im Wesentlichen zusätzlich ein vorbereitender Schriftsatz und Verhandlungen. Zu den einzelnen gerichtliche Leistungen (Klage, Verhandlungen) kommt der Einheitssatz hinzu. Die Verrechnung des Einheitssatzes erfolgt durch einen Zuschlag von 60 % für die sonstigen Leistungen, die mit der Hauptleistung untrennbar verbunden sind. Der Einheitssatz deckt zum Beispiel die Telefonate, den Schriftverkehr sowie die Besprechungen des Rechtsanwaltes mit seinem Mandanten im Vorfeld zur eigentlichen Hauptleistung ab.
Tipp: Für Kanzleikräfte
Die Kanzleikraft hat spätestens am Tag vor der Verhandlung dem Rechtsanwalt das von ihr vorbereitete Kostenverzeichnis zur Kontrolle vorzulegen. Durch Nachfrage oder Nachschau hat sie zu eruieren, ob alle Leistungen verzeichnet wurden, insbesondere auch vorprozessuale Kosten (zB Detektivkosten). Die Verzeichnung aller Kosten im elektronischen Akt erfolgt durch die Kanzleikraft.
Die Frage über die Kosten (welche Kosten sind einer Partei entstanden) ist von der Frage des Ersatzes dieser Kosten zu unterscheiden. Jede Partei wird sich vor Einleitung eines Zivilverfahrens/Ehescheidungsverfahrens auch die Frage stellen, ob sie die ihr erwachsenden Kosten selbst zu tragen hat. Im Zivilprozess gilt grundsätzlich das Erfolgshaftungsprinzip. Die in einem Zivilprozess unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei die Prozesskosten zu ersetzen. Bei einem Teilsieg sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen (Quotenkompensation). Bei einem Obsiegen des Klägers in Höhe von 50 % bzw knapp darüber sind die Kosten gegeneinander aufzuheben; dies alles ist durch das Gericht im Urteil auszusprechen.
Im Ehescheidungsverfahren hat das Verschulden eines Ehegatten bzw beider einen Einfluss auf die Kostentragungspflicht:
- Im Urteil wird das Verschulden eines Ehegatten festgestellt: Der schuldige Ehegatte hat dem anderen Ehegatten dessen Prozesskosten zu ersetzen. Vom überwiegend schuldigen Ehegatten kann man die Hälfte seiner Prozesskosten einfordern.
- Das Gericht hat das gleichteilige Verschulden der Ehegatten festgestellt: Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben; dh jeder hat seine eigenen Kosten und jene seiner allfälligen Rechtsvertretung selbst zu tragen
- Im Urteil gibt es keinen Verschuldensausspruch/kein Zerrüttungsverschulden (zB Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, psychische oder unheilbare Krankheit): die Kosten sind gegeneinander aufzuheben.