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Dokument-ID: 1032694
7.3.2 Anrechnung auf den Unterhalt
Bei der Anrechnung auf den Unterhalt bzw der Kürzung des Unterhaltsanspruches eines Kindes ist zu unterscheiden zwischen Abzügen von der Bemessungsgrundlage aus der Sphäre des Unterhaltspflichtigen (dh welche Mehraufwendungen des Unterhaltspflichtigen sind von der Bemessungsgrundlage abzuziehen) und Minderungen des Unterhalts aus der Sphäre des unterhaltsberechtigten Kindes (insbesondere das Eigeneinkommen des Kindes).