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Dokument-ID: 1048005
7.4.3 Das Kind vor Gericht
Das Gericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder die persönlichen Kontakte persönlich zu hören. Die Anhörung der Minderjährigen erfolgt durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, die Familiengerichtshilfe, durch Einrichtungen der Jugendgerichtshilfe oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch Sachverständige, wenn sie das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.