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Dokument-ID: 1032412
1.4.3 Der Gang des Gerichtshofverfahrens
Nach Einbringung der Klage beim Landesgericht erfolgt die Klagsprüfung durch das Gericht: Es prüft, ob alle Prozessvoraussetzungen vorliegen. Eine wesentliche Prozessvoraussetzung ist das Vorliegen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Erachtet sich das Gericht als unzuständig, weist es die Klage mit Beschluss (a limine) zurück. Der Kläger kann bei einem Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit binnen 14 Tagen einen Rekurs erheben und/oder einen Überweisungsantrag an das zuständige Gericht stellen.