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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.2 Ehepakte

Unter Ehepakten versteht man Vereinbarungen zwischen (zukünftigen) Eheleuten bzw Partnern, welche in Absicht auf die spätere Ehe/Verpartnerung abgeschlossen werden. Ehepakte bezwecken die umfassende Regelung der Vermögensverhältnisse der Eheleute während der aufrechten Ehe. Damit eine solche Vereinbarung gültig wird, muss sie in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden. Der bedeutendste Ehepakt ist die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft. Mit der Gütergemeinschaft vereinbaren die Eheleute Miteigentum am ehelichen Vermögen. Den Ehegatten ist es dabei unbenommen, die Reichweite ihrer Vereinbarung zu bestimmen. Die Vereinbarung kann das gesamte gegenwärtige und zukünftige Vermögen (auch das ererbte Vermögen) umfassen oder sich auch nur auf Teile des Vermögens beziehen. Eine Konsequenz der Gütergemeinschaft über das darin einbezogene Vermögen ist, dass nicht nur gemeinsames Eigentum am Vermögen entsteht, sondern dieses auch im Rahmen einer Solidarschuld beide Ehepartner verpflichtet. Bei einer Solidarschuld haften beide Ehepartner für die gesamte Schuld und jeder kann allein für sich beansprucht werden.

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