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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2.4 Entziehung der Obsorge

Die Einschränkung oder Entziehung der Obsorge für das Kind kann das Gericht von Amts wegen oder über Antrag wahrnehmen. Bei einer Gefährdung des Kindeswohls kann auch der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT; auch: Jugendamt; früher: Jugendwohlfahrtsträger) die Übertragung der Obsorge auf den anderen Elternteil oder eine sonstige geeignete Person beantragen, wenn keine andere Person für das Kind einschreitet. Der KJHT kann auch bei Gefahr im Verzug sofort handeln (zB Kindesabnahme) und binnen achten Tagen die getroffene Maßnahme nachträglich beim Pflegschaftsgericht beantragen. Die Eltern können binnen 4 Wochen nach erfolgter Abnahme einen Antrag an das Pflegschaftsgericht auf Überprüfung stellen.

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