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Neu Dokument-ID: 1048146

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7 Fälle von Kostenersatzausschluss

Verfahrenshilfesachen sind generell vom Kostenersatz ausgeschlossen (siehe § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Auch die Kosten der persönlichen Bemühungen der Partei oder des Nebenintervenienten und die Honoraransprüche von Parteienvertretern, die nicht Anwälte oder Notare sind, sind nicht ersatzfähig (§ 42 ZPO).

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