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Dokument-ID: 1196318
10.1.1 Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts (allgemein)
Dem Rechtsanwalt ist es verboten, an gesetzeswidrigen Handlungen mitzuwirken. Dies nicht nur aus standesrechtlichen Gründen, sondern auch nach den allgemeinen Regeln des Strafrechtes, wonach er im Falle des Verstoßes Beitragstäter sein könnte. Damit die Kanzlei nicht für Zwecke der Geldwäsche missbraucht wird, sind besondere Sorgfaltspflichten für Rechtsanwälte zu beachten.