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Dokument-ID: 1032853
2.2 Gläubiger
Aussonderungsgläubiger
Aussonderungsgläubiger haben ein Recht auf Sachen, die sich beim Schuldner befinden, die diesem aber nicht gehören (§ 44 IO). Aussonderungsrechte bleiben von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Die wichtigsten Aussonderungsrechte sind das Eigentum und der Eigentumsvorbehalt an (verkauften) Sachen. Diese dem Gläubiger gehörenden Sachen kann der Gläubiger in der Insolvenz des Schuldners aussondern.