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11 Insolvenz-Entgeltsicherung
Die Insolvenz-Entgeltsicherung sichert für die Arbeitnehmer eines insolventen Arbeitgebers die (Fort-) Zahlung des Entgelts sowie allfälliger Beendigungsansprüche für – unter anderem – den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Nichteröffnung mangels Kostendeckung. Weitere Tatbestände für die Beantragung des Insolvenz-Entgeltes sind beispielsweise die Löschung einer Kapitalgesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gem § 40 Firmenbuchgesetz oder die Zurückweisung des Insolvenzeröffnungsantrages wegen Unzuständigkeit des Gerichts (§ 63 IO). Sämtliche Fälle sind in § 1 Abs 1 Z 1 bis Z 6 IESG aufgelistet.