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7.4 Kontaktrecht
Bei dem Recht auf persönliche Kontakte kommt es nicht darauf an, welcher Elternteil mit der Obsorge ganz oder teilweise betraut ist. Jener Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, hat das Recht auf regelmäßigen persönlichen Kontakt mit dem Kind. Doch auch das Kind hat das Recht auf Kontakt mit dem anderen Elternteil. Wie auch bei der Obsorge und dem Unterhalt können die aufgrund einer Scheidung oder sonstigen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft getrennt lebenden Eltern eine Vereinbarung darüber treffen, wie oft und wann der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebende Elternteil das Kind sehen und mit diesem etwas unternehmen darf. Das Kontaktrecht muss so geregelt werden, dass in der Vereinbarung festgelegt wird, an welchen Tagen und zu welcher Uhrzeit das Kontaktrecht stattzufinden hat, wobei die Abholzeit und Rückgabezeit festzulegen ist und auch der Ort der jeweiligen Übergabe. Es empfiehlt sich, jedenfalls eine genaue und in alle Einzelheiten festgelegte Kontaktrechtsregelung zu treffen, um die zeitlichen Grenzen festzusetzen. Dies bringt nicht nur für das Kind eine gewisse Kontinuität und einen geordneten Besuchsrhythmus, sondern kann auch für die Eltern eine Vermeidung von allfälligen Konflikten in der Vollziehung des Kontaktrechts darstellen. Soferne die Eltern bereit sind, gleich vorweg eine geordnete Kontaktrechtsregelung zu vereinbaren, können zukünftige Anträge der Eltern bzw des kontaktrechtsberechtigten Elternteils vermieden werden.