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Dokument-ID: 1048128
2.1 Kostenentscheidung
In jedem Urteil und in Beschlüssen, welche eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen, ist auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden, sofern das Gericht nicht die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehält (§ 52 Abs 1 ZPO). Gleichzeitig mit der Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz hat das Gericht, sofern nicht die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, den Betrag der zu ersetzenden Kosten festzustellen.