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1.3 Lebensgemeinschaft
Eine Lebensgemeinschaft liegt dann vor, wenn zwei Personen über einen längeren Zeitraum hinweg in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zusammenleben. Die Lebensgemeinschaft als solche, ihre Begründung, ihre Wirkungen und ihre Auflösung sind nicht in einem Gesetz geregelt. Auf die Lebensgemeinschaft sind aber auch nicht die Regelungen über die Ehe oder die Eingetragene Partnerschaft analog anzuwenden. Bei der Frage, ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt, wird man auf ihre Eheähnlichkeit abstellen. Auch gleichgeschlechtliche Paare können eine Lebensgemeinschaft begründen. Wesentliche Unterschiede ist der mangelnde Treuepakt und daraus resultierend die Ungebundenheit sowie die jederzeitige formfreie und verfahrensfreie Aufhebbarkeit der Beziehung. Lebenspartner haben untereinander keine Unterhaltsverpflichtungen, weder während der Lebensgemeinschaft noch nach deren Auflösung. Die rechtlichen Folgen der Auflösung einer Lebensgemeinschaft sind nicht geregelt.