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Dokument-ID: 1032888
1.2.4 Räumungsexekution (§ 349 EO)
Der Regelfall für diese Art der Exekution ist die Entfernung von Mietern, Pächtern oder Nutznießern.
Ein Übergabsauftrag im Rahmen der gerichtlichen Aufkündigung gem § 561 Abs 2 ZPO berechtigt beide Parteien (zB Vermieter und Mieter) zur Vollstreckung. Der Räumungstitel tritt jedoch gem § 575 Abs 1 ZPO innerhalb von sechs Monaten außer Kraft und ist diese Frist auch von Amts wegen wahrzunehmen.