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Dokument-ID: 1032623
3.1.4 Scheidung wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
Die dritte Möglichkeit, eine Scheidungsklage bei Gericht einzubringen, ist nach dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Dies ist dann der Fall, wenn ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung auszieht und innerhalb von drei Jahren die eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufnimmt. Wird die eheliche Gemeinschaft während dieser Zeit nicht wieder aufgenommen, ist davon auszugehen, dass die Ehe jedenfalls unheilbar zerrüttet ist. Es ist dann auch nicht mehr von Relevanz, wer die Zerrüttung verschuldet hat. Voraussetzung für diese Scheidungsklage ist daher