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2.3.2 Schritt für Schritt-Anleitung: Einbringung einer Mahnklage im ERV
Einsteigen in den ERV – Hinverkehr |
Öffnen der Eingabemaske |
Auswahl der „Schriftsatzart“ (zB Mahnklage Bezirksgericht) |
Bei „Fallcode“ ist die Rechtssache anzugeben (zB 01 für Lieferung/Kaufpreis). |
Im Feld „Bemessung“: Eingabe der Hauptforderung |
Bei „Nebenforderung“ den Betrag der Nebenforderung (zB Mahngebühren) eingeben |
Bei „Gebühren“ „Gebühreneinzug“ auswählen und bei Tarif die jeweilige TP, wobei einfache Rechnungsbetreibung regelmäßig unter TP 2fällt. |
Bei den „internen Daten“ den Akt und den Sachbearbeiter ausfüllen |
Im nächsten Reiter „Personen“ werden die Personen ausgewählt und die klagende Partei und die beklagte Partei als Rolle ausgewählt. (Die Personen wurden bereits vor Erstellung der Klage angelegt und können nun mit der Suchfunktion eingefügt werden.) |
Als Einbringer ist der „Rechtsanwalt“ mit seinem Kürzel anzugeben. Vertritt eine Gesellschaft, sodann ist die Kanzleigesellschaft (zB Rechtsanwalt OG) mit ihrem Kürzel als Einbringer einzufügen. |
Das „Gericht“ wird normalerweise bereits automatisch vorgeschlagen. Zum zuständigen Gericht siehe auch obige Ausführungen. |
Bei Einbringung einer Klage bleibt das Feld „Geschäftszahl“ leer, da die Zuteilung eines Aktenzeichens erst nach Einbringung der Klage erfolgt. |
Im Reiter „Forderung“ ist sodann die Forderung näher einzugeben. Am besten nimmt man sich zB die Rechnung zur Hand und gibt sodann Rechnungsdatum, Rechnungsnummer ein. |
Sodann wird der Reiter „Zinsen“ entsprechend ausgefüllt. |
Der Reiter „Sonstiges“ betrifft insbesondere die Beweise, wobei durch Doppelklick die Codes auszuwählen sind. |
Im Reiter „Vorbringen“ kann noch zweckdienliches Vorbringen erstattet werden. Bei Standardkurrentien wie Rechnungseintreibungen sind grundsätzlich keine weiteren Ausführungen notwendig. |
Falls es zB Urkunden gibt, können diese noch im Reiter „Anlagen“ hinzugefügt werden, indem man auf den Button „hinzufügen“ drückt und das jeweilige Dokument im Dokumentenordner aussucht. |
Sobald die Eingabe fertig ist, beendet man die Klageerstellung, indem man auf „ok“ drückt. Die Mahnklage wird sodann vom System geprüft. Bei einem Fehler scheint die Angabe des Fehlers auf sowie die Meldung falsch, wodurch die Klage nicht im ERV gesendet werden kann. Sobald die Eingabe nach Ansicht der Anwaltssoftware richtig ist, wird die Mahnklage automatisch auf NS (= nicht senden) gestellt. |
Nach einer Kontrolle durch den Anwalt und dessen Freigabe kann die Mahnklage auf „senden“ gestellt werden und sodann per ERV verschickt werden. |
Nach Einlangen bei Gericht und deren rudimentärer Kontrolle wird die Mahnklage als Zahlungsbefehl umgewandelt und an den Beklagten zugestellt. |
Wird gegen den Zahlungsbefehl kein Einspruch erhoben, wird der Zahlungsbefehl nach Ablauf einer Frist von rund 6 Wochen an die Kanzlei mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung verschickt (siehe dazu ein Muster im Kapitel Exekution). |