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3.1.2 Tarifpost 2 RAT
Allgemeines
Werden Ansprüche, deren klageweise Geltendmachung nach TP 2 RATG zu entlohnen sind, gemeinsam mit Ansprüchen in einer Klage geltend gemacht, die nach TP 3A RATG zu entlohnen sind, ist die Klage grundsätzlich nach TP 3A RATG zu entlohnen, es sei denn die nach TP 3A zu entlohnende Forderung übersteigt nicht die in § 43 Abs 2 erster Fall ZPO Grenze der Geringfügigkeit von rund 10 % der Gesamtforderung. Dann gebührt für die Klage Kostenersatz nach TP 2 RATG (vgl OLG Wien 9 Ra 53/21m).
Eine Mahnklage, mit der „Restliche Stornokosten zufolge Rücktritts von einer Pauschalreise“ begehrt werden und in der kein vertragswidriger oder unberechtigter Rücktritt behauptet wird, ist nach TP 2I 1 b RAT zu honorieren (vgl LG Wr. Neustadt 58 R 66/17d). Bei der Beurteilung, nach welcher Tarifpost eine Rückgriffsklage zu honorieren ist, kommt es darauf an, ob der Hauptanspruch nach TP 2 oder 3A RAT durchzusetzen ist (vgl LG Wr. Neustadt 58 R 21/16k).