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3.3 Telearbeit-Kosten
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zur Bereitstellung der im Zusammenhang mit regelmäßigen Arbeiten im Rahmen der Telearbeit stehenden erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (das sind zumindest die erforderliche IT-Hardware und Software, die tatsächlich notwendige Datenverbindung und allenfalls ein Diensthandy) verpflichtet. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden. Werden digitale Arbeitsmittel entsprechend dieser Vereinbarung vom Arbeitnehmer bereitgestellt, hat der Arbeitgeber einen angemessenen und erforderlichen Kostenersatz zu leisten. Die Kosten können auch pauschaliert bezahlt werden.