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Dokument-ID: 1070890
3.4 Telearbeit und Überwachung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber darf einseitig weder eine durchgehende Überwachung per Videokamera des Computers vornehmen, noch Software einsetzen, die die Tastatur- oder Mausbewegungen überwacht. An Videokonferenzen muss auf Begehr des Arbeitgebers aber teilgenommen werden, sofern vom Arbeitgeber die nötigen technischen Mittel zur Verfügung gestellt wurden.