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Dokument-ID: 1032917
2.6 Tod des Schuldners
Stirbt der Schuldner, ist die Forderung nicht automatisch auszubuchen, sondern ist sie einerseits im Verlassenschaftsverfahren anzumelden und andererseits – insbesondere, wenn die Verjährung der Forderung droht, kann vor einer Erbantrittserklärung die Verlassenschaft geklagt werden. Die Parteienbezeichnung lautet sodann „Verlassenschaft nach … [Vor- und Zuname des Verstorbenen]“. Vom Gericht ist ein Verlassenschaftskurator zu bestellen, der die Interessen der Verlassenschaft im Verfahren zu wahren hat.